- Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit
- Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, die zeigen, woraus die Stellung als wirtschaftlich berechtigter erfolgt (z.B. Kapitalanteile, Stimmrechte)
- Kapitalanteile über mehr als 25 Prozent hält oder
- Stimmrechte von mehr als 25 Prozent kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, etwa durch einen Stimmbindungsvertrag.
Transparenzregister
Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden.
| Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. | |
| Zur Anmeldung verpflichtet sind insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG) und im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG). | § 20 Abs. 1 GwG |
| Ausnahmen von der Eintragungspflicht können bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus Dokumenten im Handelsregister ergeben sowie bei börsennotierten Gesellschaften. | § 20 Abs. 2 GwG |
| Mitteilungspflichtig sind: | |
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| Mitteilungspflichtig sind ferner sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt. | § 20 Abs. 3 GwG |
| "Wirtschaftlich Berechtigte" sind die Menschen, die hinter Kapital- oder Personengesellschaften stehen und diese kontrollieren. Dabei gilt als relevante Kontrolle, wenn die natürliche Person entweder unmittelbar oder mittelbar | § 3 GwG |
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"Mittelbare Kontrolle" liegt unter anderem vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. |
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| Die Anmeldung erfolgt elektronisch unter www.transparenzregister.de |